Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Für die Abrechnung
![EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Männlicher Arzt zeigt mit Finger auf digitales Hologramm aus Icons. Text mit medizinischen Begriff. Konzept für Digitalisierung in der Medizin Männlicher Arzt zeigt mit Finger auf digitales Hologramm aus Icons. Text mit medizinischen Begriff. Konzept für Digitalisierung in der Medizin](/fileadmin/_processed_/a/4/csm_AdobeStock_488721540_60c36a435d.jpeg)
Alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten rechnen ihre im Rahmen der Kollektivverträge erbrachten Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 SGB V.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Bewertungsausschuss (BA) den EBM fest, geregelt im § 87 Abs. 3 SGB V.
Hier gelangen Sie zur Online-Version des EBM.
Außerdem haben wir wichtige Abrechnungshinweise zu den EBM-Änderungen für Ihre tägliche Arbeit zusammengestellt.
Bitte beachten Sie, dass die vollständigen Beschlüsse, mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail jeweils auf den Internetseiten des G-BA zu finden sind.