Hygienezuschlag für ambulante Eingriffe

OP-Besteck wird zur Desinfektion in einen Automaten gelegt.
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Für ambulante Operationen werden rückwirkend zum 1. Januar zusätzliche Zuschläge für den höheren Hygieneaufwand in den EBM aufgenommen. Mit den im Beschluss der 716. Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) vorgesehenen Zuschlägen für zusätzliche Hygienekosten soll der personelle und technische Mehraufwand für die Instrumentenaufbereitung im Zusammenhang mit den gestiegenen Anforderungen an die Hygiene berücksichtigt werden.

Die Ausgestaltung der Regelungen sieht zu fast allen GOP im Abschnitt 31.2 des EBM einen Zuschlag (GOP 31020 bis 31082) für den Hygienemehraufwand vor. Kein Zuschlag ist für die GOP 31350 und 31351 (Kataraktoperationen) sowie für solche GOP, die im Anhang 2 keinem OPS-Kode zugeordnet sind, vorgesehen. Für die Operationen aus Kapitel 1 des EBM – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – werden ebenfalls Zuschläge nach den GOP 01858, 01859 und 01907 in den EBM aufgenommen.

Die Höhe der Zuschläge richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Sterilisation der Instrumente und nach der Dauer der Operation. Dadurch gibt es insgesamt 66 Zuschläge, deren Spanne von 3,34 Euro bis 62,18 Euro reicht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit für jeden Eingriff in voller Höhe.

Für das Abrechnungsquartal 1/2024 wird die KVWL die Zuschläge für alle Praxen und Ärzte automatisch berücksichtigen. Ab dem Quartal 2/2024 werden diese Zuschläge ausschließlich für niedergelassene ambulant operierende Vertragsärzte automatisch berücksichtigt.

Wichtig: Da die Zuschläge bei Bezug einer Förderung nach § 4 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht berechnungsfähig sind, müssen jedoch ermächtige Ärzte an Krankenhäusern, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und Notfallambulanzen diese Zuschläge selbst eintragen! Alle Betroffenen haben hierzu von der KVWL ein Anschreiben erhalten.

Details zu diesem Beschluss finden Sie auf Internetseite des Bewertungsausschusses.

Informationen zu weiteren EBM-Änderungen und -Hinweisen finden Sie auf der KVWL-Themenseite.