Hautkrebs-Screening unter 35 Jahren: Erste Verträge angepasst

Hautkrebs-Screening, Untersuchung einer Hautstelle am Arm mit einem Auflichtmikroskop
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Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde § 73c SGB V mit Wirkung zum 01.07.2015 aufgehoben und der Regelungsgehalt der Norm in § 140a SGB V n.F. überführt. Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten Verträge, die nach den § 73a, § 73c und § 140a SGB V in der am 22.07.2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, längstens bis zum 31.12.2024, fort.

Vor diesem Hintergrund wurden mit folgenden Krankenkassen die Selektivverträge mit Wirkung zum 01.10.2024 auf die erforderliche Rechtsgrundlage des § 140a SGB V umgestellt:

  • BARMER
  • BIG direkt gesund
  • HEK
  • KNAPPSCHAFT
  • Techniker Krankenkasse

Bei den o. g. Verträgen ist es erforderlich, dass die Versicherten durch Unterzeichnung der Patiententeilnahmeerklärung (PTE) der Vertragsteilnahme und der erforderlichen Datenverarbeitung zustimmen. Bitte verwenden Sie ab sofort ausschließlich die aktuellen PTE sowie Versicherteninformationen zur Teilnahme und Datenverarbeitung.

Wichtig: Die PTE verbleiben bei den o. g. Verträgen ab Oktober 2024 bei Ihnen in den Praxen und sind nicht mehr an die KVWL zu übermitteln.

Sofern Sie bereits an den bisherigen Verträgen teilgenommen haben und über eine Genehmigung zur Leistungserbringung und Abrechnung verfügen, gilt diese Genehmigung automatisch fort!