Anpassungen im Notfalldienst zum 1. Juli 2024

Notfalldienst
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Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 2023 (Az.: B 12 R 9/21R) hat in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht von Poolärzten für viel Unsicherheit gesorgt. Anders als andere KVen hat die KVWL keine „Notbremse“ gezogen und weiter an den bestehenden Poolarztverträgen festgehalten.

Auch weiterhin steht die KVWL zum aktuellen Notfalldienstsystem, für dessen Aufrechterhaltung die Beteiligung der Poolärzte eine essenzielle Säule ist.

Alle Bemühungen auf politischer Ebene haben bisher nicht dazu geführt, einen rechtssicheren Rahmen in Bezug auf die Sozialversicherungsfreiheit für die Poolärzte zu schaffen. Daher sehen auch wir uns gezwungen, die Rahmenbedingungen anzupassen.

Das BSG hat klargestellt, dass die Ermittlung der Sozialversicherungspflicht einzelfallabhängig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit zu erfolgen hat. Einige vom BSG herangezogene Aspekte, wie zum Beispiel der Grad der Einbindung des diensthabenden Arztes in die Organisationsstrukturen des Notfalldienstes, sind ohne eine Abkehr vom zentral organisierten Notfalldienst nicht veränderbar. Hingegen kann dem nach dem BSG ebenfalls maßgeblichen Kriterium des unternehmerischen Risikos mehr Gewicht verliehen werden. Zwar rechnen schon heute die diensthabenden Ärzte die von ihnen erbrachten Leistungen selbst ab, es besteht jedoch im Fahrdienst aufgrund der Umsatzgarantie kein echtes unternehmerisches Risiko. Durch den Wegfall der Umsatzgarantie und das dadurch entstehende Risiko eines (theoretisch) ausbleibenden Umsatzes kann die Gefahr, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Sozialversicherungspflicht feststellt, reduziert werden.

Aus dem oben genannten Grund hat die Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am 14. Juni 2024 die Entscheidung getroffen, die HVM-Regelung zur Umsatzgarantie für den Fahrdienst zum 1. Juli 2024 zu streichen und diese damit nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus hatte die Vertreterversammlung der KVWL am 12. April 2024 eine deutliche Reduktion des Fahrdienstes zum 1. Oktober 2024 beschlossen, um diesen bedarfsgerechter und wirtschaftlicher zu gestalten. Durch die deutliche Reduktion der Anzahl der Fahrdienste ist daher davon auszugehen, dass die am Fahrdienst teilnehmenden Ärzte pro Dienst eine höhere Auslastung erreichen werden und so die Umsatzgarantie ohnehin nicht mehr den gleichen Stellenwert wie in der Vergangenheit haben wird.

Ihre Fragen zu den oben beschriebenen Anpassungen im Notfalldienst
beantwortet gerne das Service-Center der KVWL unter der Telefonnummer 0231 / 94 32 10 00.