Rhythmusimplantat-Kontrolle
Genehmigungspflichtige Leistungen
Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um das Genehmigungsverfahren „Rhythmusimplantat-Kontrolle":
Grundlage: | Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten |
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Betrifft folgende Leistungen: | GOP 13571, 13573 und 13575 bzw. 04411, 04413 und 04415 EBM (GOP 13574, 13576 bzw. 04414, 04416 EBM für die telemedizinische Funktionsanalyse von implantierten Kardiovertern / Defibrillatoren und CRT-Systemen). |
Antragsberechtigt: | An der fachärztlichen Versorgungsstruktur teilnehmende
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Fachliche Anforderungen: | Je nachdem ob Leistungen der Herzschrittmacherkontrollen und/oder ICD-Kontrollen und/oder CRT-Kontrollen beantragt werden, sind folgende Zahlen nachzuweisen: Ein Zeugnis, über die selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von: 200 Herzschrittmacherkontrollen 150 Herzschrittmacherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung ist beigefügt. Das Zeugnis muss einen Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in der die Anleitung stattfand, und eine Beurteilung der fachlichen Befähigung enthalten. Das Zeugnis muss von einem zur Weiterbildung "Kardiologie" befugten Arzt ausgestellt sein. Alternativ kann der Nachweis der Zusatzqualifikation "Spezielle Rhythmologie" geführt werden. Aufgrund der sehr geringen Patientenzahlen gelten die o. g. Zahlen nicht für Kinder-Kardiologen. |
Zusätzliche Anforderungen: | Die apparative Ausstattung ist zu bestätigen. Für die telemedizinischen Funktionsanalysen von implantierbaren Defibrillatoren und CRT-Systemen sind die Vorgaben gemäß Anhang 1 zur Anlage 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte zu erfüllen. |
Stand: | 01.10.2018 |